Bekanntmachung gem. § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Der Flecken Lauenau beantragt die wasserrechtliche Zulassung gem. § 68 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) für die Verrohrungen von Straßenseitengräben auf einer Länge von insgesamt 128 m im Zuge der Errichtung von zwei Bushaltestellen am Ortseingang von Lauenau aus Richtung Feggendorf.
Nach § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Ziffer 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG ist für dieses Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Diese überschlägige Prüfung anhand der in der Anlage 3 zum UVPG genannten Kriterien hat ergeben, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und somit keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben besteht. Eine Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG kann erteilt werden.
Begründung:
Die zu betrachtenden 80 m und 48 m langen Gewässerabschnitte weisen keine hohe ökologische Wertigkeit auf. Sie stellen keinen bedeutenden Standort oder Lebensraum für aquatisch oder semiaquatisch gebundene Tier- und Pflanzenarten dar. Das Vorhaben wird durch eine mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Ausgleichsmaßnahme kompensiert und verursacht offensichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG.
Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie ist gem. § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Stadthagen, den 18.08.2025
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
im Auftrag
Fritz Klebe