Öffentliche Bekanntmachung; Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG
Nach erfolgter Betriebsübernahme im Jahr 2016 ist die Firma Wesling, Obernkirchner Sandstein GmbH & Co. KG Inhaber der Abbaugenehmigung vom 27.04.2000 und somit zur Umsetzung des der Genehmigung zugrunde liegenden Abbau- und Rekultivierungsplanes sowie der dazu verfügten Nebenbestimmungen verpflichtet. Daraus ergeben sich Aufforstungsverpflichtungen für durch den Sandsteinabbau in den Gemarkungen Obernkirchen und Wendthagen in Anspruch genommene und beseitigte Waldbestände, die mit der vorliegenden Erstaufforstung in der Gemarkung Wölpinghausen, Flur 15, Flurstück 56 und Gemarkung Sachsenhagen, Flur 32, Flurstück 10, nunmehr teilweise erfüllt werden. Die Aufforstungsfläche hat eine Größe von insgesamt 2,4306 ha. Bei den aufzuforstenden Flächen handelt es sich um eine Ackerfläche und ein zunehmend verbuschtes Brachgrünland Die Flächen liegen im Geltungsbereich der Verordnung über den Schutz des Landschaftsteils „Schaumburger Wald“, Verordnung vom 05.12.2018, Amtsblatt 2018, S. 165. Beide Flächen werden westlich bereits von Wald begrenzt. Weiterhin führt an beiden Flächen ein mit Gehölzen bewachsener Graben vorbei.
Die nun vorgesehene Aufforstung führt zwar zu einer Verdrängung von Arten des Offenlandes, gesetzlich geschützte Biotope oder seltene Arten sind dort jedoch nicht bekannt. Es wird ein anderer extensiverer Lebensraum entstehen, der den Waldbewohnern und den dort typischen Pflanzen-, Tier- und Pilzarten Lebensraum geben wird. Des Weiteren würden sich die Flächen mit der Zeit selbstständig in Wald umwandeln, da die Nutzung, zumindest auf der nördlichen Fläche, bereits vor längerer Zeit aufgegeben wurde und die Fläche zunehmend verbuscht.
Im Rahmen des waldbehördlichen Genehmigungsverfahrens ist gemäß § 7 Abs. 2 i.V.m. Nr. 17.1.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2024 (BGBl. I S. 323), m.W.v. 30.10.2024 bzw. 01.01.2025, durch eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls zu ermitteln, ob für das beantragte Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
Die durchgeführte Vorprüfung hat unter Berücksichtigung der Merkmale und der Wirkfaktoren des Vorhabens in Kenntnis des betroffenen Standortes ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltwirkungen ausgeschlossen werden. Das Vorhaben wird sich insgesamt nicht nachteilig auf den Naturhaushalt und die Menschheit auswirken.
Diese Feststellung wird hiermit gem. § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht.
Die Entscheidung ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).
Stadthagen, den 21.08.2025
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
In Vertretung
Gez. Unterschrift
Astrid Otto
(Kreisrätin)