Bekanntmachung gem. § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die Stadt Bückeburg beantragt die wasserrechtliche Zulassung gem. § 68 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) für die Umgestaltung des Mühlengrabens. Der in weiten Teilen verrohrte Mühlengraben in Bückeburg - Meinsen soll aufgrund der baulichen Situation saniert und umgestaltet werden. Neben dem Austausch der Verrohrung werden Böschungen und Uferbefestigungen in offenen Abschnitten des Gewässers umgestaltet bzw. verändert.
Nach § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Ziffer 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG ist für dieses Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Diese überschlägige Prüfung anhand der in der Anlage 3 zum UVPG genannten Kriterien hat ergeben, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und somit keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben besteht. Eine Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG kann erteilt werden.
Begründung:
Die vorgesehenen Maßnahmen lassen keine bzw. nur eine geringe Konfliktintensität mit den Schutzgütern nach dem UVPG erkennen. Der zu betrachtende rd. 300 m lange Gewässerabschnitt weist keine hohe ökologische Wertigkeit auf. Nach temporärer Einschränkung hat das Vorhaben eine neutrale Wirkung auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Landschaftsbild. Es ergeben sich keine dauerhaft negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG sowie den Naturhaushalt.
Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie ist gem. § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Stadthagen, den 26.08.2025
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
Im Auftrag
Fritz Klebe