Bekanntmachung des Ergebnisses einer UVP-Vorprüfung zum Bewilligungsantrag Wasserwerk Heinekamp
Bekanntmachung gem. § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Grundwasserentnahme durch die Stadtwerke Rinteln GmbH aus den Brunnen des Wasserwerkes Heinekamp
Die Stadtwerke Rinteln GmbH beabsichtigt nach Ablauf der Befristung weiterhin Grundwasser aus den 3 Brunnen des Wasserwerkes Heinekamp in dem bisher bewilligten Umfang zu entnehmen. Dieses Wasser soll der öffentlichen Wasserversorgung dienen. Deshalb wurde bei mir ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 8 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) und Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 WHG gestellt.
Für das Vorhaben ist gem. § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Ziffer 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 3 zum UVPG genannten Kriterien durchgeführt.
Die überschlägige Prüfung nach § 7 Abs. 1 UVPG hat ergeben, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben besteht.
Begründung:
Die Beantragung der Bewilligung und des vorzeitigen Beginns für das Wasserwerk Heinekamp hat zum Ziel nach Auslaufen der bestehenden Bewilligung das Wasserrecht in gleicher Menge für die öffentliche Wasserversorgung fortzuführen. Es ist nicht damit zu rechnen, dass mit Fortführung der Entnahme Auswirkungen auf Dritte oder naturschutzrechtliche erhebliche Auswirkungen einhergehen. Das Wasserrecht wird seit vielen Jahren zu einem hohen Grade bereits ausgeschöpft.
Auf Basis der vorliegenden Antragsunterlagen werden keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Natur/naturschutzfachliche geschützte Gebiete/Objekte, Landschaft und Menschen erwartet.
Eine UVP-Pflicht besteht nicht.
Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie ist gem. § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Stadthagen, den 12.09.2025
Aktenzeichen 67 81 00/03-00/4
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
Im Auftrag
Fritz Klebe