Bekanntmachung gem. § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die Stadt Stadthagen beantragt die wasserrechtliche Zulassung gem. § 68 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) für die Verrohrung und Verfüllung von Straßenseitengräben im Rahmen des Nachausbaus des Schaumburger Weges im Ortsteil Wendthagen.
Nach § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Ziffer 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG ist für dieses Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Diese überschlägige Prüfung anhand der in der Anlage 3 zum UVPG genannten Kriterien hat ergeben, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und somit keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben besteht. Eine Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG kann erteilt werden.
Begründung:
Die zu betrachtenden insgesamt ca. 149 m langen Gewässerabschnitte weisen keine hohe ökologische Wertigkeit auf. Sie stellen keinen bedeutenden Standort oder Lebensraum für aquatisch oder semiaquatisch gebundene Tier- und Pflanzenarten dar. Es werden keine Biotoptypen mit besonderer Bedeutung von dem Vorhaben in Anspruch genommen. Das Vorhaben wird durch eine mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Ausgleichsmaßnahme kompensiert und verursacht offensichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG.
Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie ist gem. § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Stadthagen, den 06.10.2025
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
Im Auftrag
Fritz Klebe