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21.11.2025

Bekanntmachung gem. § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Der Abwasserbetrieb der Stadt Rinteln beantragt die wasserrechtliche Zulassung gem. § 68 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) für die Ertüchtigung und teilweise Neuanlage des Hochwasserdammes der Kläranlage Rinteln.

Nach § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Ziffer 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG ist für dieses Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Diese überschlägige Prüfung anhand der in der Anlage 3 zum UVPG genannten Kriterien hat ergeben, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und somit keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben besteht. Eine Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG kann erteilt werden.

Begründung:

Die vorgesehenen Maßnahmen lassen keine bzw. nur eine geringe Konfliktintensität mit den Schutzgütern des UVPG erkennen. Das Baufeld ist bereits durch Bau und Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage anthropogen vorbelastet. Die Lage im ÜSG ist Anlass der geplanten Schutzmaßnahmen, die sich jedoch aufgrund ihrer Kleinräumlichkeit nicht signifikant auf das Hochwassergeschehen auswirken. Die nicht unerheblichen Eingriffe in den Bodenhaushalt sind systembedingt und lokal begrenzt. Weiterhin werden rodungsbedingte Biotopverluste durch Kompensationspflanzungen ausgeglichen. Nach temporärer Einschränkung hat das Vorhaben eine neutrale Wirkung auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Landschaftsbild. Es ergeben sich keine dauerhaft negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG sowie den Naturhaushalt. Erhebliche Umweltbeeinträchtigungen i.S.d. UVPG sind nicht zu erwarten.

Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie ist gem. § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.


Stadthagen, den 17.11.2025

Landkreis Schaumburg
Der Landrat
Im Auftrag

Fritz Klebe