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04.12.2025

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln zum Schutz gegen die Geflügelpest

Zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel ordne ich Folgendes an:

Sämtliches in der Gemeinde Hagenburg (inkl. Altenhagen) im Landkreis Schaumburg gehaltenes Geflügel1 (z.B. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) und in Gefangenschaft gehaltene Vögel2 – ausgenommen Tauben - sind ab sofort ausschließlich

  • in geschlossenen Ställen oder
  • unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),

zu halten.

Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wird im öffentlichen Interesse gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zu ihrer Aufhebung.

1Als Geflügel gelten Vögel, die zum Zweck der

a)     Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern und sonstigen Erzeugnissen,

b)     Wiederaufstockung von Wildbeständen oder

c)     Zucht von Vögeln, die für die Arten der in Buchstaben a und b genannten Erzeugung verwendet werden,

in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden.

2Als in Gefangenschaft gehaltene Vögel gelten Vögel (ausgenommen Geflügel), die in Gefangenschaft ge­halten werden, einschließlich derjenigen Vögel, die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen, Turnier­kämpfe, zur Zucht oder zum Verkauf gehalten werden.

Begründung:

Diese Verfügung basiert auf Artikel 70 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 55 Abs. 1 d) der Verordnung (EU) 2016/429 sowie § 65 Geflügelpest-Verordnung und § 4 Abs. 2 Viehverkehrsverordnung.

Gemäß Artikel 70 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 55 Abs. 1 d) der Verordnung (EU) 2016/429 ergreift die zuständige Behörde bei Verdacht des Auftretens von unter anderem hoch pathogener aviärer Influenza (Geflügelpest - AI) bei Wildvögeln die erforderlichen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen, um eine Ausbreitung des Virus auf gehaltene Vögel und Geflügel zu verhindern.

Bei der hochpathogenen Aviären Influenza handelt es sich um eine hochansteckende, anzeigepflichtige Viruserkrankung beim Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Wildvögeln, deren Ausbruch beim Geflügel immense wirtschaftliche Folgen für alle Geflügelhalter, Schlacht­stätten und verarbeitende Industrien haben kann. Auch Katzen, Hunde und Schweine können potentielle Träger des Erregers der Geflügelpest sein. Infektionen des Menschen mit Geflügelpestviren wurden bislang nicht bekannt. Aufgrund der Mutationsfähigkeit und des zoonotischen Potentials, kann eine Übertragbarkeit auf den Menschen nicht völlig ausgeschlossen werden.

Das Virus wird durch direkten Tierkontakt und auch über (Feder-) Staub durch die Luft übertragen, so dass sich eine Infektion rasch ausbreiten kann. Die Seuche kann ebenfalls durch indirekten Kontakt über Kot, Personen, andere gehaltene Säugetiere, Fahrzeuge, Transportbehälter, Verpackungsmaterial, Eier­kartons, Einstreu, tierische Schädlinge oder durch Virus ausscheidende Wildvögel übertragen werden.

Als eine Seuchenpräventionsmaßnahme ist gemäß Artikel 55 Abs. 1 d) der Verordnung (EU) 2016/429 die Isolierung von Geflügel sowie in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anzuordnen, wenn dadurch der Kontakt zwischen Wildvögeln und Geflügel sowie in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und damit eine Ausbreitung in den Haustierbestand vermieden wird.

Als einzig wirksame „Isolierungsmaßnahme“ im Sinne des Artikel 55 Abs. 1 d) der Verordnung (EU) 2016/429 ist die Anordnung der Aufstallung von Geflügel sowie in Gefangenschaft gehalte­nen Vögeln in Anlehnung an § 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügel­pest (Geflügelpest-Verordnung) anzusehen. § 13 Abs. 1 Satz 1 Geflügelpestverordnung konkre­tisiert dahingehend die Seuchenpräventionsmaßnahme „Isolierung“ mit dem Ziel, Kontakt von Wildvögeln zu Geflügel sowie in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln zu verhindern.

Das Risiko eines Viruseintrags zum Beispiel durch Kot von überfliegenden, infizierten Wildvögeln wird als sehr hoch bewertet. Aus diesem Grund muss die Abdeckung der Vorrichtung nach oben flüssigkeitsdicht sein. Die seitliche Begrenzung soll das Eindringen von Wildvögeln in die Haltungseinrichtung (direkter Kontakt) sicher vermeiden.

Fachliche Grundlage zur Anordnung der Aufstallung ist eine am 25.11.2025 in der Schierstraße 26a in Hagenburg tot aufgefundene Graugans bei der H5 Influenza-A-Genfragmente und Influenza- A-Matrix Genfragmente positiv durch das LAVES in Hannover nachgewiesen wurden. Weitere infizierte Wildgänse wurden von der Region Hannover in unmittelbarer Nähe zum Steinhuder Meer und zur Gemeinde Hagenburg festgestellt. Die an Hagenburg angrenzenden Meerwiesen sind Teil von avifaunistisch wertvollen Bereichen für Brut und Gastvögel, d.h. es handelt es sich um ein Wildvogeldurchzugsgebiet und Rastplatz für national und international wildlebende Wat- und Wasservögel.

Die hohe Anzahl an Totfunden, Verdachtsfällen und auch bestätigten Infektionen sowie die Verteilung dieser über den gesamten Bereich des Steinhuder Meeres belegt dabei die aktuell sehr hohe Viruslast.

Das Eintragsrisiko besteht dabei unabhängig von der Größe eines Bestandes. Somit sind kleinere und Kleinstbetriebe (mit weniger als 50 Tieren) gleichermaßen gefährdet wie grö­ßere Bestände und daher gleichermaßen zu schützen.

Auch wenn bei kleineren Beständen in der Regel weniger Verbindungen (z.B. durch Handel) zu anderen Beständen bestehen oder eine kleinere Auslauffläche vorhanden ist, ist auf­grund der Vielzahl kleinerer Betriebe mit kleinen Flächen das Eintragsrisiko der Infektion durch Wildvögel als hoch einzuschätzen. Insofern können kleinere Geflügelbetriebe nicht von die­sen Schutzmaßnahmen ausgenommen werden.

In Deutschland kam es seit September 2025 bisher zu weit über 163 HPAI-Ausbrüchen in Geflügelbeständen. In Niedersachsen sind bisher 77 gewerbliche Haltungen betroffen. Aufgrund der Ausbrüche bestehen in vielen Landkreisen Sperrzonen mit Auflagen für die Tierhalter.

In der Wildvogelpopulation wurde zunächst vor allem bei Kranichen seit Mitte Oktober in mehreren Bundesländern eine stark erhöhte Sterblichkeit mit positivem Befund auf das Geflügelpestvirus festgestellt. Die betroffenen Regionen liegen auf der Route migrierender Wasservögel, die im Herbst nach Europa und damit auch nach Deutschland ziehen.

Diese Verfügung basiert zudem auf einer aktuellen Risikobewertung vom 03.12.2025 für den Landkreis Schaumburg in Anlehnung an § 13 Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung. Der Risikobewertung wurde dabei auch zugrunde gelegt, dass im gesamten Kreisgebiet keine hohe Dichte an Geflügelhaltungen besteht. Außer in Hagenburg sind bisher noch keine Nachweise von HPAI-Viren erfolgt. Auf eine komplette Aufstallung von Geflügel im Landkreis Schaumburg wird aus Gründen der Verhältnismäßigkeit verzichtet, da eine Aufstallung grundsätzlich Stress für die Tiere bedeutet, die an Auslauf gewöhnt sind.

Ausnahme der Tauben

Nach Einschätzung des FLI sind alle Geflügelarten, aber auch viele Zier- und Wildvogelar­ten empfänglich für Influenzaviren der Vögel (aviäre Influenzaviren, AIV). Wildlebende Wasservögel sind demnach die natürlichen Reservoire der AIV. Tauben dagegen sind laut dem LAVES und dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (STUVM) kaum empfänglich für Geflügelpest. Eine experimentelle Infektion kann zwar auch bei Tau­ben zu Erkrankungen und Todesfällen führen. Infizierte Tauben scheiden den Erreger je­doch nur in sehr geringen Mengen aus. Das Verbreitungsrisiko durch sie wird deshalb als gering eingeschätzt.

Vor diesem Hintergrund erscheint es auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Risikoeinschätzung vertretbar, gehaltene Tauben von der Aufstallungspflicht auszunehmen.

Die vorstehenden Anordnungen sind geeignet, um den Ausbruch der Tierseuche im Bereich der Gemeinde Hagenburg als Teil des Land­kreises Schaumburg bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln schnell und wirksam zu verhindern. Es ist zu befürchten, dass es auch hier zu einer Einschleppung in die Nutztierbestände kommt, da es sich bei diesem Erreger um einen hochansteckenden Typ handelt. Die Aufstallung  ist ein effektives Mittel, mit dem schnell und mit hoher Wirksamkeit ein Kontakt der Nutztiere mit Wildvögeln verhindert wird. Die Anordnung entspricht daher auch dem Zweck des Tierseuchenrechts, Tierseuchen vorzu­beugen und zu bekämpfen und die Gesundheit von Tieren zu erhalten und zu fördern. Zudem stellt die zeitlich begrenzte Pflicht zur Aufstallung unter Berücksichtigung des Aspektes der wirksamen Tierseuchenbekämpfung nur einen verhältnismäßig ge­ringen Eingriff in die Freiheitsrechte Nutzgeflügel haltender Betriebe dar. Die Aufstallung ist damit auch erforderlich, da keine milderen, aber gleich wirksamen Maßnahmen ersichtlich sind. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt hier, dass die angeordnete Maßnahme auch angemessen ist. Dem wirtschaftlichen Interesse der Geflügelhalter steht hier unter anderem der Schutz der Tiere vor Krankheiten gegenüber.

Inkrafttreten

Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz kann als Zeit­punkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Die sofortige Vollziehung meiner Allgemeinverfügung habe ich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet, da durch eine Ausbreitung der Aviären Influenza unter anderem die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch von wirtschaftli­chen Folgen erheblich wäre und deshalb sofort zu unterbinden ist. Die sorgfältige Abwägung der Interessen einzelner Geflügelhalter mit denen der Allgemeinheit ergab, dass hier das öf­fentliche Interesse überwiegt. Das Interesse der Allgemeinheit an umgehenden Bekämp­fungsmaßnahmen zum Schutz gegen eine Weiterverbreitung der Seuche ist weitaus höher zu bewerten als das Interesse Einzelner, ihre Tierhaltung wie bisher weiterzuführen.

Ohne sofortige Vollziehung würde ein Rechtsbehelf gegen meine Allgemeinverfügung seine aufschiebende Wirkung entfalten. Dadurch könnten dringend notwendige Maßnahmen möglicherweise für Monate verzögert werden. Aufgrund der aktuellen Tierseuchenlage ist es je­doch erforderlich, umgehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Es ist deshalb nicht hinnehmbar, einem Rechtsbehelf seine aufschiebende Wirkung zu belassen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstr. 15, 30175 Hannover, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder in elektronischer Form erhoben werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

  • Bei Erhebung der Klage in elektronischer Form sind besondere Voraussetzungen zu beachten. Hinweise und Erläuterungen dazu finden Sie auf der Internetseite des Ge­richts.
  • Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Rechtsbehelf keine auf­schiebende Wirkung. Das bedeutet, der Allgemeinverfügung ist auch dann nachzu­kommen, wenn Klage erhoben wird. Das Verwaltungsgericht Hannover kann aber die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage auf Antrag hin ganz oder teilweise verfügen (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Stadthagen, den 04.12.2025

Landkreis Schaumburg

Der Landrat
In Vertretung

gez.

Otto, Kreisrätin