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18.12.2025

Wahlbekanntmachung Wahl der Landrätin/des Landrates im Landkreis Schaumburg am 13.09.2026

Die Amtszeit des Landrates des Landkreises Schaumburg endet am 31.10.2026.

Gemäß § 16 und § 45b Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes – NKWG – in der Fassung vom 28.01.2014 (Nds. GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3) fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Landrätin/des Landrates im Landkreis Schaumburg am 13.09.2026 auf und gebe Folgendes bekannt:

I.     Die Wahl der Landrätin/des Landrates findet am Sonntag, den 13.09.2026 statt. Eine eventuell notwendig werdende Stichwahl wird am Sonntag, den 27.09.2026 durchgeführt. Die Wahlzeit ist bei beiden Terminen von 8.00 bis 18.00 Uhr.

II.    Das Wahlgebiet ist der Landkreis Schaumburg.

III.   Wahlvorschläge sind

bis zum 55. Tag vor der Wahl (Montag, der 20.07.2026), 18.00 Uhr,

bei mir einzureichen. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Ein verspätet eingegangener Wahlvorschlag ist ungültig und kann nicht zugelassen werden.

Meine Postanschrift lautet:

Kreiswahlleiterin für die Kreiswahl im Landkreis Schaumburg, Jahnstraße 20, 31655 Stadthagen.

Sofern Wahlvorschläge persönlich abgegeben werden, wenden Sie sich bitte an meine folgende Dienststelle:

Amt für Kommunalaufsicht und Wahlen, Jahnstr. 33, 31655 Stadthagen (Eingang über die Straße „Am Krummen Bach“).

Ich empfehle, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig vor dem Termin (= Montag, den 20.07.2026, 18.00 Uhr) einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.

IV.   Bei der Einreichung von Wahlvorschlägen sind die Vorschriften der §§ 21 ff. NKWG und §§ 31 ff. der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung – NKWO – in der Fassung vom 05.07.2006 (Nds. GVBl. S. 280, 431), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), über Inhalt und Form von Wahlvorschlägen zu beachten.

Es empfiehlt sich, für die Wahlvorschläge amtliche Vordrucke zu verwenden, die von mir auf Anforderung kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

       Auf folgende Bestimmungen weise ich besonders hin:

1.  Ein Wahlvorschlag kann von einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) oder von einer wahlberechtigten Einzelperson eingereicht werden. Eine wählbare Einzelperson kann sich auch dann vorschlagen, wenn sie nicht wahlberechtigt ist.

2.  Jeder Wahlvorschlag darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder eines wählbaren Bewerbers enthalten.

3.  Wahlvorschläge müssen bei Parteien von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, bei Wählergruppen von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe, bei Einzelwahlvorschlägen von der wahlberechtigten Einzelperson oder bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson von dieser selbst unterzeichnet sein.

Die Wahlvorschläge müssen außerdem von mindestens 270 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (sog. Unterstützungsunterschriften); die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf erst dann durch Unterschriften unterstützt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt ist. Die erforderlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei von mir geliefert.

4.  Unterstützungsunterschriften nach Nr. 3 dieser Bekanntmachung sind nicht erforderlich für den bisherigen Amtsinhaber. Folgende Parteien und Wählergruppen erfüllen die Voraussetzung des § 21 Abs. 10 Nr. 1 bis 3 NKWG und müssen ebenfalls keine Unterstützungsunterschriften nach Nr. 3 dieser Bekanntmachung sammeln.

a) Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

b) Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)

c) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)

d) Wählergemeinschaft Schaumburg (WGS)

e) Alternative für Deutschland (AfD)

f) Freie Demokratische Partei (FDP)

g) Die Linke (Die Linke)

h) FREIE WÄHLER Niedersachsen (FREIE WÄHLER)

5.  Parteien können gem. § 22 Abs. 1 NKWG als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie dem Niedersächsischen Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, ihre Beteiligung an der Wahl bis zum 15.06.2026 (90. Tag vor der Wahl) angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Wahlanzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen. Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen.

Parteien, die bereits im Deutschen Bundestag oder im Niedersächsischen Landtag vertreten sind, müssen ihre Beteiligung an der Wahl nicht anzeigen. Laut Bekanntmachung des Niedersächsischen Landeswahlleiters nach § 22 Abs. 2 NKWG (vom 23.07.2025, Nds. MBl. 2025 Nr. 372) müssen folgende Parteien keine Anzeige abgeben:

- Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)

- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

- Alternative für Deutschland (AfD)

- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)

- Die Linke (Die Linke)

Außerdem müssen Wählergruppen und Einzelbewerber keine Wahlanzeige abgeben.

 

Stadthagen, den 17.12.2025

 

Die Kreiswahlleiterin für die Kreiswahl

im Landkreis Schaumburg

Astrid Otto