Öffentliche Bekanntmachung; Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG
Anlass für die Vorprüfung des Einzelfalls ist die Erstaufforstung des Flurstücks 40/2, Flur 1, Gemarkung Hülshagen, zur teilweisen Erfüllung von bestehenden Kompensations- Ersatz-aufforstungsverpflichtungen für einen genehmigten Waldeingriff in der Region Hannover. Die Niedersächsischen Landesforsten, Forstamt Nienburg, haben sich vertraglich zur Durchfüh-rung der vorliegenden Aufforstung zur Erfüllung der Kompensationsverpflichtung verpflichtet.
Die aufzuforstende Fläche stellt sich als eine 4,2 ha große Ackerfläche dar, die als Brache angelegt wurde und auf der sich zwischenzeitlich Grünlandcharakter eingestellt hat. Die Flä-che ist bereits vollständig von einem Baumbestand umgeben und würde ohne weitere Be-wirtschaftung langfristig verbuschen. Die aufzuforstende Fläche liegt innerhalb des Gel-tungsbereichs der Verordnung über den Schutz des Landschaftsteils „Schaumburger Wald“. Eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks der vorgenannten Landschaftsschutzgebietsver-ordnung ist bei Durchführung des Vorhabens nicht zu erwarten. Die Bewaldung der Fläche führt nicht zu einer Zerschneidung von Offenlandlebensräumen, da sie bereits von Bäumen umgeben ist und sich vorliegend lediglich eine Mehrung von Wald ergibt.
Die vorgesehene Aufforstung führt zwar zu einer Verdrängung von Arten des Offenlandes, gesetzlich geschützte Biotope oder seltene Arten sind dort jedoch nicht bekannt. Es wird ein anderer extensiverer Lebensraum, bestehend aus einem Eichenmischwald entstehen, der den Waldbewohnern und den dort typischen Pflanzen-, Tier- und Pilzarten Lebensraum ge-ben wird. Um den Offenlandcharakter noch etwas zu erhalten und den Prozess der Bewal-dung zu verlangsamen, soll in der Mitte der Fläche auf einer Kuppe eine Blühwiese von 0,12 ha Größe eingesät werden.
Im Rahmen des waldbehördlichen Genehmigungsverfahrens ist gemäß § 7 Abs. 2 i.V.m. Nr. 17.1.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2024 (BGBl. I S. 323), m.W.v. 30.10.2024 bzw. 01.01.2025, durch eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls zu ermitteln, ob für das beantragte Vorhaben die Durchführung einer Umweltver-träglichkeitsprüfung erforderlich ist.
Die durchgeführte Vorprüfung hat unter Berücksichtigung der Merkmale und der Wirkfakto-ren des Vorhabens in Kenntnis des betroffenen Standortes ergeben, dass erhebliche nach-teilige Umweltwirkungen ausgeschlossen werden. Das Vorhaben wird sich insgesamt nicht nachteilig auf den Naturhaushalt und die Menschheit auswirken. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist somit vorliegend nicht erforderlich.
Diese Feststellung wird hiermit gem. § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht.
Die Entscheidung ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).
Stadthagen, den 02.04.2026
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
In Vertretung
Gez. Unterschrift
Astrid Otto
(Kreisrätin)