Sprungziele
Hauptmenü
Seiteninhalt
12.06.2026

Ergebnis einer UVP-Vorprüfung

Die Betriebsgemeinschaft Rust GbR betreibt 2 Brunnen werden als Haustrinkwasserversorgung sowie zur Betriebswasserversorgung genutzt.  Nach Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze wurde für die Grundwasserentnahme ein Erlaubnisantrag gestellt.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVPG hat die zuständige Behörde festzustellen, ob für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht.

Für das Vorhaben wurde daher gem. § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Ziffer 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG zunächst die Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (Stufe 1) durchgeführt. Nachdem hier festgestellt wurde, dass ein Landschaftsschutzgebiet nach §§25 u. 26 BNatG betroffen ist, wurde die Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (Stufe 2)  an­hand der in der Anlage 3 zum UVPG genannten Kriterien durchgeführt.

Die überschlägige Prüfung nach § 7 Abs. 1 UVPG hat ergeben, dass keine Pflicht zur Durch­führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben besteht.

Begründung:

Die Grundwasserentnahme erfolgt über zwei bereits bestehende Brunnenanlagen, sodass mit dem Vorhaben keine zusätzlichen baulichen Eingriffe oder Flächeninanspruchnahmen verbunden sind.

Die beantragte Entnahmemenge von 16.000 m³/a dient ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung sowie der häuslichen Versorgung des Betriebes. Eine erhebliche Beeinträchtigung des betroffenen Grundwasserkörpers ist unter Berücksichtigung der Entnahmemenge und der örtlichen Verhältnisse nicht zu erwarten.

Das Vorhaben liegt innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. Aufgrund der fehlenden direkten Eingriffe in Natur und Landschaft sowie der auf die Grundwasserentnahme beschränkten Wirkungen sind jedoch keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Schutzgüter, insbesondere auf Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt oder das Landschaftsbild, zu erwarten.

Eine UVP-Pflicht besteht nicht.

Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie ist gem. § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Stadthagen, den 08.06.2026
Aktenzeichen 67 84 20/72/015/

Landkreis Schaumburg
Der Landrat
In Vertretung



Tobias Fischer