Öffentliche Bekanntmachung; Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG
Anlass für die Vorprüfung des Einzelfalls ist der Antrag auf Änderung der naturschutzrechtlichen
Genehmigung vom 27.4.2000 zur Anpassung von Abbau, Verkippung und Herrichtung
an das geänderte Lagerstättennutzungskonzept sowie die Verlängerung des Geltungszeitraums
der Genehmigung um zehn Jahre bis zum 31.12.2035. Antragsteller ist die Fa. Wesling
Obernkirchener Sandstein GmbH & Co KG, die den Sandsteinabbau nach Betriebsübernahme
im Rahmen eines Asset Deals mit dem seinerzeitigen insolventen Abbaubetreiber,
Obernkirchener Sandsteinbrüche GmbH & Co VerwaltungsKG, fortführt.
Der Antragsteller hat nach umfangreichen Untersuchungen das Lagerstättenverwertungskonzept
optimiert. Während das Vorgängerunternehmen am Standort nur etwa 25 % des
gewonnenen Gesteins einer Verwertung zugeführt hat, hat der Antragsteller die Verwertungsrate
beim festen Sandstein auf 100 % gesteigert. Dies wurde möglich, weil Restmaterial,
das für die Herstellung der klassischen Werksteinprodukte nicht benötigt wird, nunmehr
mittels mobiler Gesteinsaufbereitungstechnik zu Wasserbausteinen, Gabbionensteinen,
Ziersplitten, Mineralgemischen und zu sonstigen Brechkorngemischen aufbereitet wird. Die
optimierte Lagerstättennutzung führt dazu, dass nunmehr nicht mehr rund 75 % des eigentlichen
Lagerstätteninhaltes verkippt werden müssen. Es müssen nur noch die Lockergesteinsschichten,
die über dem Sandstein lagern, und Zersatz des Sandsteins, also der Abraum,
einer Verkippung zugeführt werden. Dadurch wird auf die ursprünglich genehmigte
großflächig geplante Beanspruchung von Flächen für die Ablagerung von Abraum und nicht
verwertbarem Gestein verzichtet.
Im begrenzten Umfang wird jedoch vor dem Hintergrund einer effizienten Lagerstättennutzung
gewachsener Sandstein, der unter den vorgenannten ursprünglich vorgesehenen Haldenflächen
lagert, bis auf eine einheitliche Sohltiefe abgebaut, was zu einer Erhöhung der
ursprünglich genehmigten Abbaumenge führt.
Die intensivere Verwertung von Gesteinsmaterial hinterlässt im Landschaftsbild eine geänderte
Abbaulandschaft. Anstelle der großflächigen kegelartigen Haldenkörper mit darauf sich
zu entwickelnden Sukzessionswald erhöht sich der Anteil an schroffen Abbruchkanten und
offenen plateauartigen Rohbodenflächen mit Kleinstgewässern.
Das überarbeitete Rekultivierungskonzept bindet die Dinosaurier- Fährtenplatten in ein Wegekonzept
ein. Es ermöglicht Erholungssuchenden die Abbaustätte und ihre charakteristischen
Landschaftselemente zu besuchen und zu erleben.
Für streng geschützte Amphibienarten werden im Rahmen des laufenden Abbaus und der
endgültigen Rekultivierung in größerem Maße, als in der bestehenden Genehmigung vorgesehen,
Kleingewässer geschaffen. Die Anlage und Erhaltung einer Vielzahl von Amphibienlaichgewässer
sichert Habitate und Lebensräume für die im Abbau bereits vorkommende
streng geschützte Art Gelbbauchunke und bietet Möglichkeiten für die Ansiedelung weiterer
an Feuchtlebensräumen gebundene Tier- und Pflanzenarten.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. Nr. 2.1.2 der Anlage 1
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - vom 24. Februar 2010
(BGBl. I S. 94) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2025 (BGBl. I S. 348), durch eine
allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zu ermitteln, ob für das beantragte Vorhaben die
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
In der Gesamtsicht führt das Vorhaben gegenüber dem ursprünglich genehmigten Plan zu
keinen erheblichen negativen Betroffenheiten der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Wasser,
Landschaft und Kultur/Sachgüter, die über das Maß der bereits bestehenden Genehmigung
hinausgehen.
Die durchgeführte Vorprüfung hat unter Berücksichtigung der Merkmale und der Wirkfaktoren
des Vorhabens in Kenntnis des betroffenen Standortes ergeben, dass erhebliche nachteilige
Umweltwirkungen ausgeschlossen werden. Das Vorhaben wird sich insgesamt nicht
nachteilig auf den Naturhaushalt und die Menschheit auswirken. Die Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung ist somit nicht erforderlich.
Diese Feststellung wird hiermit gem. § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht.
Die Entscheidung ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).
Stadthagen, den 17.07.2026
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
In Vertretung
Gez. Unterschrift
Astrid Otto
(Kreisrätin)