Anlage zur Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Umsetzung von § 7b Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) - Verbot von Feuerwerken
1. Stadt Rinteln
a) Parkplatz am Weseranger zwischen Biergarten und Freibad
b) Weserpromenade zwischen Altem Hafen und Hartler Straße
Hinweis: im gesamten Bereich der Altstadt der Stadt Rinteln besteht bereits seit Jahren ein Feuerwerksverbot aus Brandschutzgründen.
2. Stadt Stadthagen
Innenstadtkern der Stadt nach Außen begrenzt durch die Wallanlagen (siehe Schaubild)
3. Samtgemeinde Rodenberg
a) Windmühle in Rodenberg: 31552 Rodenberg, Windmühle
b) Bereich des Gewerbepark Lauenau und der Plaza: 31867 Lauenau