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30.06.2021

Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Verlängerung des Gültigkeitszeitraumes der Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Testungen temporär beschäftigter Erntehelferinnen und Erntehelfer in Sammelunterkünften -

Online gestellt und somit veröffentlicht am 30. Juni 2021

Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 18 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung) vom 30. Mai 2021, Nds. GVBl. S. 368,  in der Fassung der Verkündung vom 18. Juni 2021 (https://www.niedersachsen.de/verkuendung) in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1 sowie § 32 Infektionsschutzgesetz (im Folgenden: IfSG) in Verbindung mit § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); § 3 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) folgende Allgemeinverfügung:

1. Die Gültigkeit der Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg – Testungen temporär beschäftigter Erntehelferinnen und Erntehelfer in Sammelunterkünften – vom 21.05.2021, öffentlich bekanntgemacht auf der Internetpräsenz des Landkreises Schaumburg unter www.schaumburg.de, wird hiermit bis zum Ablauf des 30.09.2021 verlängert. Eine weitere Verlängerung, Abänderung oder vorzeitige Aufhebung bleibt vorbehalten.

2. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

I. Begründung

Nach § 18 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30.10.2020 in der Fassung vom 18.06.2021 (Nds. Corona-Verordnung) kann die örtlich zuständige Behörde bezüglich der sonstigen Regelungen der Verordnung weitergehende Anordnungen treffen, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes erforderlich ist.

Der Landkreis Schaumburg ist die für den Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten im Rahmen weitergehender Anordnungen sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD).

Es hat sich gezeigt, dass es unter den Erntehelferinnen und Erntehelfern zu größeren Infektionsausbrüchen kommen kann. Die Ursache für die starke Ausbreitung von Infektionen in diesem Umfeld wird darin vermutet, dass die Erntehelferinnen und Erntehelfer häufig in großen Sammelunterkünften untergebracht sind, in denen Hygiene- und Abstandsregeln nicht gut eingehalten werden können. Außerdem kann es zu Infektionen am Arbeitsplatz kommen, die durch körperliche Arbeit bei mangelndem Abstand begünstigt werden.

Gerade vor dem Hintergrund der neu auftretenden Virusvariante "Delta", die sich derzeit in vielen Ländern, darunter auch Deutschland, stark ausbreitet, ist eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der o.g. Allgemeinverfügung zweckmäßig sowie erforderlich und damit auch verhältnismäßig. Die Virusvariante B.1.617.2 "Delta" zeichnet sich durch Mutationen aus, die mit einer reduzierten Wirksamkeit der Immunantwort in Verbindung gebracht werden, und die die Übertragbarkeit des Virus erhöhen könnten. Dies würde zu einer höheren Übertragbarkeit der Variante und der Gefahr eines schwereren Krankheitsverlaufs führen.

Es muss aus diesem Grund alles getan werden, um eine Ausbreitung von Covid-19 unter den Beschäftigten so früh wie möglich zu erkennen und zu stoppen. Deshalb müssen die Beschäftigten in landwirtschaftlichen Betrieben, die temporär Erntehelferinnen und Erntehelfer beschäftigen, die sie in Sammelunterkünften unterbringen, regelmäßig getestet werden.

Die Vorgaben ermöglichen den unterbrechungsfreien Weiterbetrieb der Unternehmen und sind angesichts der erheblichen Gesundheitsgefahren für eine Vielzahl von Beschäftigten auch verhältnismäßig. Dies gilt umso mehr, da ohne diese Gefahrenabwehr durch eine bestmögliche Infektionsvorbeugung der Weiterbetrieb der Unternehmen gefährdet ist.

Durch die Befristung der Allgemeinverfügung ist sichergestellt, dass die Maßnahme dem weiteren Verlauf des Coronainfektionsgeschehens angepasst wird.

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

II. Bekanntmachungshinweise

Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

Stadthagen, den 29.06.2021

Landkreis Schaumburg

Der Landrat

In Vertretung

Klaus Heimann


Hinweise

  • Testungen können mittels eines PCR-Tests oder eines Antigen-Tests erfolgen. Verwendete Antigentests müssen auf der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte aufgeführt sein.
  • Dort sind sowohl die Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 zur professionellen Anwendung ("Schnelltests") als auch zur Eigenanwendung („Selbsttests“) zu finden.Selbsttestungen sind nur zulässig, wenn sie unter Aufsicht einer geschulten Person des Betriebes vorgenommen werden.
  • Meldepflichten gemäß Infektionsschutzgesetz, auch bei positiven Antigentests, sind unbedingt zu beachten.
  • Auf die sich darüber hinaus aus dem Arbeitsschutzrecht (SARS-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung und SARS-Cov-2-Arbeitsschutzregel) ergebenden Pflichten des Arbeitsgebers zum Schutz vor Ansteckung mit dem Coronavirus in Unterkünften wird hingewiesen.