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28.03.2024

Ergebnis einer UVP-Vorprüfung

Bekanntmachung gem. § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglich­keitsprüfung (UVPG)

Herr Wessel aus Rinteln beantragt die Änderung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach den §§ 8 und 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auf 11.000 m³/a. Für den Betrieb der Wärmepumpe ist die Grundwasserentnahme aus einem Förderbrunnen sowie die Wiedereinleitung in den Grundwasserkörper über einen Schluckbrunnen erforder­lich. Das Grundwasser soll künftig auch für die Brauchwasserversorgung des landwirtschaftli­chen Betriebes benutzt werden.

Für die o. g. Wassermenge besteht gem. Anlage 1 Ziff. 13.3.3 zum UVPG die Pflicht einer stand­ortbezogenen Vorprüfung. Diese wurde an­hand der in der Anlage 3 zum UVPG genannten Kriterien durchgeführt.

Die überschlägige Prüfung der Stufe 1 nach § 7 Abs. 2 UVPG hat ergeben, dass keine beson­deren örtlichen Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen und deshalb keine Pflicht zur Durch­führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben besteht.

Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie ist gem. § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Stadthagen, den 21.03.2024
Aktenzeichen 67 84 30/03/006

Landkreis Schaumburg
Der Landrat
Im Auftrag



Fritz Klebe