Ergebnis einer UVP-Vorprüfung
Bekanntmachung gem. § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Herr Wessel aus Rinteln beantragt die Änderung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach den §§ 8 und 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auf 11.000 m³/a. Für den Betrieb der Wärmepumpe ist die Grundwasserentnahme aus einem Förderbrunnen sowie die Wiedereinleitung in den Grundwasserkörper über einen Schluckbrunnen erforderlich. Das Grundwasser soll künftig auch für die Brauchwasserversorgung des landwirtschaftlichen Betriebes benutzt werden.
Für die o. g. Wassermenge besteht gem. Anlage 1 Ziff. 13.3.3 zum UVPG die Pflicht einer standortbezogenen Vorprüfung. Diese wurde anhand der in der Anlage 3 zum UVPG genannten Kriterien durchgeführt.
Die überschlägige Prüfung der Stufe 1 nach § 7 Abs. 2 UVPG hat ergeben, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen und deshalb keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben besteht.
Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie ist gem. § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Stadthagen, den 21.03.2024
Aktenzeichen 67 84 30/03/006
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
Im Auftrag
Fritz Klebe