Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Die Aufgaben des Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen sind vielseitig. Amtstierärzte, Lebensmittelkontrolleure und die VerwaltungsmitarbeiterInnen sind täglich im Einsatz, um die Menschen und Tiere im Landkreis Schaumburg zu schützen.
Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und Kosmetika werden nicht nur auf Gefahren für die Gesundheit, sondern auch zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung und Irreführung kontrolliert.
Die Vorbeugung vor Tierseuchen dient der Erhaltung und Entwicklung von leistungsstarken Tierbeständen durch eine konkrete Verhütung und Bekämpfung von Tierkrankheiten. Der Schutz von Tieren vor Tierseuchen stellt eine Abwehr von Gefahr für die Tiere selbst und auch für die Menschen und deren Versorgung dar.
Ein aktiver Tierschutz zum Schutz des Lebens und des Wohlbefindens von Heim- und Nutztieren wird sichergestellt und ist stets an aktuelle ethische Anforderungen und wissenschaftliche Erkenntnisse unserer Zeit anzupassen.
Aufgaben nach dem Niedersächsischen Hundegesetz und der Gefahrtierverordnung werden genauso wahrgenommen wie die Überwachung des täglichen Verkehrs mit tierischen Nebenprodukten und der Beseitigung von Tierkörpern. Auch die Überwachung der Untersuchung von Schlachttieren einschließlich der Trichinenkontrolle obliegt dem Veterinärwesen.
Heimische landwirtschaftliche Betriebe werden bezüglich der Anwendung von tiermedizinischen Medikamenten und Produkten überwacht und beraten.
In allen Arbeitsbereichen sind vielfältige Rechtsvorschriften umzusetzen und deren Einhaltung zu überwachen. Zudem stehen die MitarbeiterInnen des Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen allen Verbrauchern, Gewerbetreibenden und Tierhaltern für individuelle Beratung und Auskünfte zur Verfügung.
Untersuchungen auf Trichinen
Dienstleistungen
- Amtstierärztliche Bescheinigung für Lebensmittel
- Antrag auf Zulassung als Transportunternehmen gemäß EU-Tierschutztransportverordnung
- Erlaubnis zur Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren Erteilung für Hunde
- Gewerblicher Viehhandel: Anzeige
- Gewerbsmäßige Haltung, Zucht, Schaustellung, Nutzung oder Handel von Tieren: Erlaubnis
- Haltung gefährliche Tiere (außer Hunde)
- Haltung von Nutztieren - Anzeige
- Hausschlachtung
- Lebensmittelüberwachung
- Reisen mit Heimtieren
- Sachkundenachweis zum berufs- oder gewerbsmäßig ausgeübten regelmäßigen Betäuben oder Töten von Wirbeltieren beantragen
- Tierkennzeichnung
- Tierkörper und tierische Nebenprodukte: Beseitigung
- Tierschutz
- Tierseuchenbekämpfung
- Tierveranstaltung-Genehmigung
- Verbraucherbeschwerde
FAQ zu Geflügelpest (Aviäre Influenza)
Was ist Geflügelpest?
Die Geflügelpest, auch aviäre Influenza (AI) oder Geflügelgrippe genannt, ist eine hochansteckende Viruskrankheit von Hühnern und Puten, aber auch andere Vögel wie Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse sind empfänglich.
Bei den aviären Influenzaviren kann man grundsätzlich zwischen zwei Gruppen, den so genannten niedrig pathogenen („wenig krank machenden“) und den hoch pathogenen („stark krank machenden“) Influenzaviren, unterscheiden. Die hoch pathogenen aviären Influenzaviren (zum Beispiel H5N8) können bei Nutzgeflügel, zum Beispiel bei Hühnern oder Puten, zu hohen Tierverlusten führen.
Die niedrig pathogenen Influenzaviren rufen dagegen oftmals nur geringe bis gar keine Krankheitsanzeichen hervor, da diesen Viren die Eigenschaften zum Auslösen einer schweren Erkrankung fehlen.
Nur die Infektion mit hochpathogenen aviären Influenzaviren wird als Geflügelpest bezeichnet.
Was bedeuten "H" und "N"?
Bei Geflügelpest unterscheidet man zwischen einer niedrig- und einer hochpathogenen Form. Aviäre Influenzaviren gehören zur Gruppe der Influenza A-Viren.
Diese verfügen über zwei Oberflächenproteine - das Hämagglutinin (H) und die Neuraminidase (N). Es gibt verschiedene Varianten dieser Oberflächenproteine. Diese Stoffe können in unterschiedlicher Form kombiniert und ansteckend sein, so entstehen Namen wie H5N1.
Wo kommt das Virus her?
Wildgeflügel (insbesondere Enten) kann als Reservoir des Virus betrachtet werden. Die Tiere sind häufig Virusträger, ohne selbst zu erkranken. Aviäre Influenzaviren sind weltweit verbreitet.
Was sind die Symptome der Geflügelpest?
Die Geflügelpest ist eine hoch akut verlaufende, fieberhafte Viruserkrankung, die sich sehr schnell über größere Gebiete ausbreitet. Nach einer kurzen Inkubationszeit (wenige Stunden bis hin zu maximal 21 Tagen) erkranken die Tiere. Die Seuche verläuft danach schnell und endet meist tödlich.
Betroffene Tiere zeigen folgende Symptome:
• hohes Fieber
• Appetitlosigkeit
• Drastischer Rückgang der Legeleistung
• Hochgradige Apathie
• Atemnot
• Ausgeprägtes Kropfödem
• Blaufärbung von Kamm und Kehllappen
• Wässrig-schleimiger, grünlicher Durchfall
• Plötzlich auftretende zahlreiche Todesfälle
Wie wird Geflügelpest übertragen und welche Tiere sind empfänglich?
Übertragen wird das Virus über direkten oder indirekten Kontakt:
Direkt: infizierte Vögel scheiden das Virus über die Luftwege, sowie über Sekrete und Exkrete aus. Durch den direkten Kontakt von Tier zu Tier im Stall oder auf dem Transport breitet sich das Virus sehr schnell aus.
Insbesondere wildlebende Wasservögel sind häufig Virusüberträger. Sie erkranken selbst nicht an Geflügelpest, können das Virus aber über große Entfernungen verschleppen.
Das Virus verbreitet sich auch über die Luft.
Indirekt: über Menschen, Fahrzeuge, Mist, Futter oder Transportkisten kann der Seuchenerreger übertragen bzw. verschleppt werden. Der Mensch ist ein bedeutsamer Überträger der Seuche: über nicht gereinigte und desinfizierte Kleider, Schuhe oder Hände kann die AI weiterverbreitet werden.
Empfänglich ist in erster Linie das Hausgeflügel, wie z. B. Hühner, Puten (Truthühner), Perlhühner, Hausenten und -gänse. Aber auch Pfauen, Strauße, Emus und Nandus können an Geflügelpest erkranken. Wildvögel, vor allem Wasserfederwild wie Wildenten, -gänse, Schwäne und Möwen, aber auch Greifvögel sowie Fasane, Rebhühner und Wachteln können sich ebenfalls infizieren.
Andere Säugetiere, wie z. B. Pferde, Katzen und Schweine können sich theoretisch mit dem Virus infizieren und erkranken. Grippeviren sind sehr tierartspezifisch, zwischen den einzelnen Tierarten ist eine Infektion daher weniger wahrscheinlich als innerhalb einer Tierart.
Generell sind Katzen bei intensivem Kontakt mit erkrankten Tieren zwar empfänglich für das Geflügelpestvirus und können es untereinander übertragen, allerdings besteht beim Kontakt von Hauskatzen mit hiesigen Singvögeln im Moment ein vernachlässigbar geringes Risiko einer Infektion.
Eine Infektion von Hunden konnte bislang nicht nachgewiesen werden.
Ist der Erreger auf den Menschen übertragbar?
Laut Robert-Koch-Institut haben bisherige Erfahrungen gezeigt, dass Menschen mit einem sehr engen Kontakt zu infiziertem Nutzgeflügel gefährdet sein können. Insgesamt ist das Risiko jedoch auch dann als sehr gering einzuschätzen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts.
Was ist zu tun, wenn Verdacht auf Vogelgrippe besteht?
Geflügelpest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Ein Verdacht muss sofort dem zuständigen örtlichen Veterinäramt mitgeteilt werden.
Zur Überprüfung des Verdachtes auf Geflügelpest entnehmen die Veterinärbehörden Proben. Diese werden zur Untersuchung in spezielle amtliche Labore gebracht.
Bestätigt sich der Verdacht, werden vor Ort Maßnahmen für den Seuchenbetrieb, eine drei Kilometer große Schutzzone und eine zehn Kilometer große Überwachungszone angeordnet.
Wie bekämpft man Geflügelpest?
Geflügelpest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Ein Verdacht muss sofort dem zuständigen örtlichen Veterinäramt mitgeteilt werden. Verdächtig sind Krankheitserscheinungen, die bei mehreren Hühnern oder Puten gleichzeitig oder in kurzen Abständen mit ähnlichen Anzeichen auftreten. Zur Überprüfung des Verdachtes auf Geflügelpest entnehmen die Veterinärbehörden Proben. Diese werden zur Untersuchung in spezielle amtliche Labore gebracht. Bestätigt sich der Verdacht, werden vor Ort Maßnahmen für den Seuchenbetrieb, einen 3 km großen Sperrbezirk und ein 10 km großes Beobachtungsgebiet angeordnet.
Die Maßnahmen sind darauf gerichtet, die Verbreitung des Virus so gut wie möglich zu verhindern. Darum werden zuerst die Seuchenbetriebe und die Betriebe, in denen der Verdacht des Ausbruchs besteht geräumt. Das heißt, das vorhandene Geflügel wird tierschutzgerecht getötet und unschädlich beseitigt. Danach werden auch die Betriebe mit Geflügel in einem bestimmten Umkreis um das Seuchengehöft geräumt.
Gleichzeitig wird alles unternommen, um durch eine optimale Hygiene, Desinfektionsmaßnahmen, Betretungsverbote usw. eine Verschleppung des Virus aus dem Seuchengebiet durch Tierkontakte, indirekten Kontakt über Personen, Transportbehälter, Verpackungsmaterial, Eierkartons oder Einstreu zu verhindern.
Alle zuständigen Behörden beobachten aufmerksam den weiteren Verlauf der Geflügelpest in Europa. Aufgrund umfangreicher Vorbereitungsmaßnahmen ist man heute gut gerüstet und hat die notwendigen Alarm- und Krisenpläne vorbereitet.
Nur bei strikter Beachtung der eingeleiteten Vorsichtsmaßnahmen lässt sich das Risiko eines großflächigen Seuchenausbruches beim Nutzgeflügel in Deutschland begrenzen. Bitte helfen Sie den Behörden dabei durch Ihr Verhalten.
Bekämpfung der Geflügelpest (H5N1) bei Wildvögeln
Wenn bei Wildvögeln ein Fall von Geflügelpest auftritt, sind Maßnahmen zu ergreifen, um ein Übergreifen der Infektion auf Hausgeflügelbestände zu verhindern.
So sind um jeden Fundort eines infizierten Wildvogels ein Sperrbezirk von mindestens 3 Kilometer Radius und ein Beobachtungsgebiet von mindestens 10 km Radius einzurichten. In diesen Zonen ist u. a. alles Geflügel zu untersuchen, müssen sorgfältige Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt und Handelsbeschränkungen beachtet werden. Im Beobachtungsgebiet (einschließlich Sperrbezirk) dürfen Hunde und Katzen nicht frei umherlaufen. Diese Einschränkungen gelten für 30 Tage, sofern keine neuen Fälle auftreten.
Auf die Einrichtung von Sperrbezirk und/oder Beobachtungsgebiet kann unter Umständen verzichtet werden, wenn das Veterinäramt nach einer Risikobewertung zu dem Ergebnis kommt, dass kein Risiko der Übertragung auf Hausgeflügelbestände besteht. Besteht ein nur geringes Risiko der Übertragung, kann an deren Stelle ein sogenanntes Sperrgebiet von mindestens 1 km Radius mit einem verkleinerten Beobachtungsgebiet von mindestens 3 km Radius eingerichtet werden.
Was kann ich tun, um das Weiterverbreiten im Seuchenfall zu verhindern?
Grundsätzlich gelten für alle Personen, die Geflügel halten, Besucher von Standorten mit Geflügel, gleichgültig ob es sich um gewerbliche oder private (Hobby)-Haltungen handelt, die gleichen Maßnahmen. Geflügelpest lässt sich sehr leicht über die Kleidung, Schuhe, Hände usw. verbreiten. Ein wenig Mist unter den Schuhen reicht z.B. aus, um damit das Virus weiter zu tragen.
Es sollte daher vermieden werden, im Seuchenfall Standorte mit Geflügel aufzusuchen und Geflügel, auch Wildgeflügel zu füttern.
Geflügelhalter sollten möglichst keine anderen Geflügelbestände aufsuchen. Falls diese Kontakte nicht vermeidbar sind, sollten folgende Punkte beachtet werden:
• Strikte Trennung von Arbeits- und Freizeitkleidung
• Vor dem Besuch anderer Geflügelbestände ist kurz vor Verlassen des eigenen Grundstückes zu duschen und die Haare sind zu waschen
• Vorsichtsmaßregeln gelten für alle Besucher/Angehörige des Betriebes
• Einrichtung von Desinfektionsbecken oder -matten an den viel begangenen Wegen auf dem Gelände, insbesondere an den Eingängen zum Stall. Wichtig ist die Entfernung von Mist oder Kotresten vom Schuhwerk.
• Es sind nur zugelassene Desinfektionsmittel zu verwenden.
Wo bleibe ich mit dem Mist, Einstreu und der Gülle meines Geflügels?
Eine Verbringung von Gülle, Einstreu und Mist erfordert spezielle Behandlungen oder besonders zugelassene Deponie. Die erforderlichen Behandlungsmethoden sind im Landkreis Schaumburg nicht möglich; es gibt auch keine extra hierfür zugelassenen Deponien.
Gülle, Einstreu und Mist müssen bis zur Aufhebung der Schutzzonen auf dem jeweiligen Betrieb bzw. bei Kleinsthaltungen auf dem Grundstück verbleiben. Die Lagerung muss vor Wildvögeln geschützt erfolgen. Nach Aufhebung der Schutzzonen ist eine Entsorgung möglich.
Gelten die Maßnahmen auch für Halter von wenigen Tieren?
Alle getroffenen/angeordneten Maßnahmen gelten auch für Halter von einzelnen oder wenigen Tieren. Das Risiko der Weiterverbreitung der Geflügelpest ist bei Hobbyhaltungen genauso groß wie bei gewerblichen Haltungen.
Von großer Bedeutung ist die Meldung des Bestandes an das zuständige Veterinäramt.
Was kann getan werden, um einen Eintrag der Geflügelpest in Hausgeflügelbestände zu verhindern?
Geflügelhaltende Betriebe müssen Maßnahmen für die Biosicherheit einhalten. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Internetseite Tierseucheninfo Niedersachsen.
Wird die Geflügelpest bei Wildgeflügel nachgewiesen, können die Veterinärbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte ein Aufstallungsgebot für Hausgeflügel erlassen. Das bedeutet, dass alles Haugeflügel keinen Auslauf mehr ins Freigelände bekommen darf.
Wer entscheidet wie über eine Aufstallungspflicht oder andere Maßnahmen?
Das zuständige Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) spricht unter Hinweis auf die aktuell hohe Dichte an Wildvögeln in den Zugkorridoren von einer dynamischen Entwicklung. Das Risiko für weitere Ausbrüche in Geflügelhaltungen und auch für die Verbreitung unter Wildvögeln wurde auf die Stufe "hoch" heraufgesetzt.
Verantwortlich für die Einschätzung der Risikolage sind die zuständigen kommunalen Veterinärbehörden. Diese erlassen aufgrund der aktuellen Situation u.a. die Festlegungen von sogenannten Sperrbezirken, Beobachtungsgebieten, aber auch die allgemeine Stallpflicht zum Schutz gegen die Geflügelpest. Dabei wird beispielsweise geschaut, wie hoch die Geflügeldichte in einem Gebiet ist, wie viele Fälle von Vogelgrippe es vor Ort gibt und wie hoch das Risiko ist, dass die Krankheit in einen Stall eingeschleppt wird. Auf Grundlage dieser Risikobewertung und einem Erlass des Landes, der entsprechende Bewertungsgrundlagen enthält, wird über eine Stallpflicht entschieden.
Natürlich kann jeder Geflügelhalter auch ohne Aufstallpflicht entscheiden, seine Tiere im Stall zu lassen, um das Risiko für sie zu minimieren.
Was sollte man tun, wenn man einen toten Vogel findet?
Generell sollten tote oder kranke Vögel nicht angefasst oder mitgenommen werden.
Benimmt sich ein Vogel seltsam und erscheint krank, lassen Sie ihn bitte in Ruhe. In diesem Fall muss nichts weiter veranlasst werden. Im Kreislauf der Natur ist das Sterben einzelner Tiere ein normaler Vorgang. Besonders im Winter sterben alte und kranke Tiere durch Kälte oder durch schlechte Ernährung häufiger als in anderen Jahreszeiten.
Deshalb muss nicht jeder tote Vogel an Geflügelpest gestorben sein.
Erst wenn mehrere Wildvögel tot aufgefunden werden, oder wenn Sie einen toten Wildvogel auf Ihrem Privatgrundstück oder an einem öffentlichen Ort finden, sollten Sie die zuständige Gemeinde verständigen.
Können Geflügelfleisch und Eier weiterhin verzehrt werden?
Der Verzehr von Geflügelfleisch, Eiern und sonstigen Geflügelprodukten ist unbedenklich. Selbst bei einer Infektion von Hausgeflügelbeständen ist für den Verbraucher keine Gefahr zu erwarten, weil das Virus bereits bei +70° Celsius - und damit bei der üblichen küchenmäßigen Zubereitung - sicher abgetötet wird.
Gibt es eine Impfung gegen Geflügelpest?
Immer wieder wird über den Einsatz von Impfstoffen als Bekämpfungsmaßnahme in der Tierseuchenbekämpfung diskutiert. Im Falle der Vogelgrippe ist dies jedoch bisher aus verschiedenen Gründen nicht hilfreich:
Durch die Impfung gesunder Tiere in einem betroffenen Gebiet wird die Weiterverbreitung des Virus leider nicht verhindert, da sich die Tiere trotz erfolgreicher Impfung anstecken können. Es kommt lediglich nicht mehr zu Krankheitsanzeichen bei den Tieren. Geimpfte Tiere bleiben Träger und Ausscheider des Virus und damit auch Verbreiter der Seuche.
Daneben besteht ein weiteres Problem darin, dass geimpfte Tiere dieselben Antikörper produzieren wie Tiere, die sich mit Geflügelpest angesteckt haben. Dadurch ist eine Unterscheidung von geimpften und infizierten Tieren bei Laboruntersuchungen nicht möglich. Markerimpfstoffe, nach deren Anwendung die gebildeten Antikörper von infektionsbedingten Antikörpern zu unterscheiden sind, könnten dieses Problem in Zukunft lösen.
Stand: 02.03.2026