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Fahrtenbuchauflage

Die Behörde kann gemäß § 31a StVZO gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassenden Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Durch das Fahrtenbuch soll sichergestellt sein, dass zukünftig der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann. Ein Fahrtenbuch darf erst angeordnet werden, wenn der Fahrzeugführer im Rahmen der Ermittlungen nicht mit angemessenem Aufwand ausfindig gemacht werden konnte. Die Anordnung eines Fahrtenbuches setzt kein Verschulden des Halters voraus. Sie ist jedoch unzulässig, wenn sie unverhältnismäßig wäre. Ob eine Fahrtenbuchauflage rechtmäßig erteilt werden darf, richtet sich auch danach, wie der Betroffene sich im Ermittlungsverfahren verhalten hat, insbesondere wie und ob er an den Ermittlungen mitgewirkt hat. Wenn der Halter einfach nur geschwiegen hat, ohne nach seinen Möglichkeiten an den Ermittlungen mitzuwirken, kommt eine (rechtmäßige) Fahrtenbuchauflage grundsätzlich in Betracht. Es hilft auch nicht, sich als Halter auf ein etwaiges Aussageverweigerungsrecht zu berufen, weil auch das Bestehen eines Aussageverweigerungsrechts, etwa zu Gunsten von Familienangehörigen, einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegensteht. Zu zahlreichen Fragen im Zusammenhang mit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung herausgebildet.

Geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten können eine Fahrtenbuchauflage nicht auslösen. Bei mehreren geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann allerdings die Führung eines Fahrtenbuches in Betracht kommen. Dies gilt vor allem, wenn für den Wiederholungsfall schon einmal eine Fahrtenbuchauflage angedroht worden ist. Bei erstmaligen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, die erheblich sind, kann sofort eine Fahrtenbuchauflage in Betracht kommen, wenn der Täter nicht ermittelt werden konnte. Als erheblich gelten hier bereits Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als 20 km/h oder auch (einfache) Rotlichtverstöße. Die Behörde muss allerdings alles mit verhältnismäßigem Aufwand Mögliche tun, um den Fahrer zu ermitteln, bevor eine Fahrtenbuchauflage angeordnet wird. Jedoch ist die Behörde nicht verpflichtet, von vornherein aussichtslose Ermittlungen anzustellen.

Wenn ein Fahrtenbuch angeordnet worden ist, hat der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter in dem Fahrtenbuch vor jeder Fahrt:

  • Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers
  • Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
  • nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit

mit Unterschrift einzutragen.

Das Fahrtenbuch ist ständig mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen bzw. auszuhändigen.