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Verwarngeld

Sofern eine geringfügige Ordnungswidrigkeit vorliegt, kann die Bußgeldstelle dies mit der Erhebung eines Verwarnungsgeldes von bis zu 50,00 € ahnden. Mit der Verwarnung soll das Verfahren möglichst unbürokratisch und kostengünstig (es werden keine Gebühren und Auslagen erhoben) abgeschlossen werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine rechtsmittelfähige Entscheidung.

Ist die Bürgerin/der Bürger mit der Verwarnung nicht einverstanden, muss in der Regel ein förmliches Bußgeldverfahren durchgeführt werden.


Verstöße im Verwarngeldbereich werden nicht mit der Eintragung von Punkten geahndet.